• General

    Terms and Conditions

    General

    Terms and Conditions

  • General

    Terms and Conditions

    General

    Terms and Conditions

  • General

    Terms and Conditions

    General

    Terms and Conditions

  • General

    Terms and Conditions

    General

    Terms and Conditions

  • General

    Terms and Conditions

    General

    Terms and Conditions

der THE ARC GmbH, Mathiesstraße 16, 44147 Dortmund

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle unsere Leistungen gegenüber uns beauftragenden Unternehmen, die Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sind.

Sie gelten auch für unsere zukünftigen Leistungen von THE ARC, auch wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens gelten nicht. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben.

2. Angebote, Leistungsumfang, Vergütung

2. Angebote, Leistungsumfang, Vergütung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist etwas Anderes ausdrücklich vereinbart.

  1. Der konkrete Umfang der Leistungen sowie die durch das beauftragende Unternehmen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus unserer jeweiligen Leistungsbeschreibung/Angebot. Ist nach der individuellen Vereinbarung nicht ausdrücklich ein Erfolg geschuldet (vgl. Ziffer 7. und 8.), erbringen wir die vertraglich geschuldeten Leistungen als Dienstleistung.

  1. Ein entstehender Mehraufwand durch Änderungs- oder Ergänzungswünsche sowie lückenhafte oder nachträglich korrigierte Angaben des beauftragenden Unternehmens geht zu Lasten des beauftragenden Unternehmens und wird – wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart – gesondert berechnet.

  2. Wir schulden ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung nicht die (insbesondere, aber nicht ausschließlich patent-, design-, wettbewerbs-, kennzeichen-, lebensmittel-, u. arzneimittel- oder datenschutz-) rechtliche Zulässigkeit der Verwendung/Anwendung der erbrachten Leistung. Wird eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit durch uns ausdrücklich vereinbart, werden wir dazu externe Dritte (Rechtsanwält:innen, Behörden u. a.) einschalten und die diesbezüglichen Kosten sind durch das beauftragende Unternehmen zu tragen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

  3. Die Eintragungs- oder Schutzfähigkeit der durch uns für das beauftragende Unternehmen erbrachten Leistungen ist nur dann durch uns geschuldet, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart worden ist. Wir sind ohne abweichende, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet (aber berechtigt), die Leistungen zum Gegenstand von eigenen Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

  4. Hat das beauftragende Unternehmen einen Entwurf, ein Konzept, ein Angebot o.ä. freigegeben, so bestätigt dieses damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Entwurf, Konzept, Angebot o.ä. enthaltenen Bedingungen, Leistungen, Aussagen, Töne etc.

3. Subunternehmer, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

3. Subunternehmer, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Mitarbeitenden wir zur Leistungserbringung für das beauftragende Unternehmen einsetzen. Wir behalten uns die Möglichkeit vor, Mitarbeitende jederzeit auszutauschen, sofern dadurch eine vertrags- und fristgemäße Ausführung von mit dem beauftragenden Unternehmen vereinbarten Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen von uns eingesetzten Mitarbeitenden unterliegen ausschließlich unserem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht, auch soweit diese vorübergehend im Betrieb des beauftragenden Unternehmens tätig werden sollten.

  1. Wir erbringen die vereinbarten Leistungen grundsätzlich durch eigene Mitarbeitende, sind jedoch auch berechtigt, uns zur Ausführung vereinbarter Leistungen der Unterstützung Dritter zu bedienen und Subunternehmer:innen zu beauftragen.

  1. Eine Aufrechnung mit oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, sofern und soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unbeschränkt zu.

  2. Eine Abtretung der Forderungen des beauftragenden Unternehmens gegen uns ist ausschließlich nach unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Wir werden diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

4. Termine, höhere Gewalt, Verzug

4. Termine, höhere Gewalt, Verzug

  1. Vereinbarte Termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.

  1. Sind wir durch Störungen in Folge von Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitenden, Verzug bei Vorlieferant:innen, Pandemien, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände oder dadurch, dass erforderliche Informationen oder Mitwirkungen des beauftragenden Unternehmens nach Ziffer 6.1 bis 6.3 ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert, gelten vereinbarte Termine und Friste um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Wir werden dem beauftragenden Unternehmen die Behinderung anzeigen.

  2. Geraten wir mit der Ausführung einer beauftragten Leistung in Verzug, so kann das beauftragende Unternehmen nach angemessener Nachfristsetzung den Vertrag über Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise kündigen. Nachfristsetzungen des beauftragenden Unternehmens müssen mindestens 14 Kalendertage betragen. Bei einer vorzeitigen Kündigung durch das beauftragende Unternehmen sind wir berechtigt, bereits erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung getroffener Vergütungsvereinbarungen gegenüber dem beauftragenden Unternehmen abzurechnen. Unsere Berechtigung zur Geltendmachung weitergehender (insbesondere Schadensersatz-) Ansprüche bleibt unberührt.

5. Zahlungen, Fälligkeit, Abzüge etc.

5. Zahlungen, Fälligkeit, Abzüge etc.

  1. Alle Rechnungsbeträge sind binnen 10 Kalendertagen, gerechnet ab Rechnungszugang, zur Zahlung durch Überweisung auf eines unserer in der Rechnung genannten Konten ohne Abzüge fällig.

  1. Bei nicht erfolgter Zahlung trotz Fälligkeit einer Rechnung haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent auf den jeweils fälligen Rechnungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 353 HGB). Unsere Berechtigung, im Verzugsfalle Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

  2. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des beauftragenden Unternehmens sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, für noch nicht durchgeführte Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Leistungspflicht ruht, solange das beauftragende Unternehmen mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

6. Mitwirkungspflichten

6. Mitwirkungspflichten

  1. Das beauftragende Unternehmen ist verpflichtet, uns bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich zu unterstützen. Das beauftragende Unternehmen hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass wir alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig erhalten, dass die zur Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind sowie in angemessenem Umfang Fachpersonal des beauftragenden Unternehmens zur Verfügung steht, um den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationsaustausch sicherzustellen.

  1. Bei Vereinbarung von Leistungen über einen Remote-Zugriff auf die digitale Infrastruktur des beauftragenden Unternehmens ist dieses verpflichtet, die für eine Remote-Verbindung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen und diese für die gesamte Dauer der Leistungserbringung durch uns uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.

  1. Im Übrigen verpflichtet sich das beauftragende Unternehmen, uns auf Anforderung jeweils die Ausführung einer vereinbarten Leistung unverzüglich durch Abzeichnung der von uns bzw. unseren Mitarbeitenden vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu bestätigen.

  2. Wir sind berechtigt, dem beauftragenden Unternehmen etwaige Mehrkosten, die aus der Nichterfüllung der diesem nach den Ziffern 6.1 und 6.3 obliegenden Mitwirkungspflichten entstehen, zu den vereinbarten Honorarsätzen bzw. – nach unserer Wahl – in von uns nachzuweisender tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend für unsere Behinderung bei der Auftragsdurchführung durch von dem beauftragenden Unternehmen zu vertretende Umstände, sofern das beauftragende Unternehmen nicht unverzüglich nach einer Behinderungsanzeige von uns entsprechende Abhilfe schafft.

7. Werkleistungen: Abnahme

7. Werkleistungen: Abnahme

  1. Haben wir mit dem beauftragenden Unternehmen ausdrücklich die Erbringung eines Leistungserfolges im Wege des Werkvertrages vereinbart, so gilt das hier in den Ziffer 7. und 8. Vereinbarte.

  2. Das beauftragende Unternehmen ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Werkes. Sie gilt als erfolgt, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen 10 Kalendertagen nach Übergabe des Werkes etwaige Mängel rügt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.

8. Gewährleistung (bei Werkverträgen)

8. Gewährleistung (bei Werkverträgen)

  1. Haben wir mit dem beauftragenden Unternehmen die Erbringung einer Werkleistung durch uns vereinbart, übernehmen wir die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der hier vereinbarten Modifikationen.

  1. Wir gewährleisten, dass das Werk der vereinbarten Beschaffenheit (und mangels einer solchen der üblichen Beschaffenheit) entspricht. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl zunächst durch Nachbesserung – soweit möglich auch auf dem Wege der Datenfernübertragung – oder durch Ersatzlieferung/-leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar oder aus anderen gesetzlichen Gründen entbehrlich, stehen dem beauftragenden Unternehmen die gesetzlichen Rechte zu. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist nach Ziffer 11. begrenzt.

  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, vgl. Ziffer 11.1). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9. Rechteeinräumung (inkl. Entwürfe o.ä./ Schutzrechte)

9. Rechteeinräumung (inkl. Entwürfe o.ä./ Schutzrechte)

Ist zwischen uns und dem beauftragenden Unternehmen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, gilt das Folgende:

  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Illustrationen, Quellcodes, Konzepten, Marktberichten, Modellen und anderen Unterlagen/ Ausarbeitungen behalten wir uns sämtliche Eigentumsrechte, geistige Schutzrechte und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche und vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Etwaige Kopien der Unterlagen sind in diesem Fall zu vernichten und die Vernichtung ist uns auf unser Verlangen nachzuweisen.

  1. An den Arbeitsergebnissen räumen wir dem beauftragenden Unternehmen mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung durch das beauftragende Unternehmen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf Deutschland beschränktes, zeitlich aber unbegrenztes Nutzungsrecht ein.

  1. Für Computerprogramme gilt ergänzend: Der Quellcode wird nicht übergeben. Eine Dekompilierung bzw. ein „reverse engineering“ sind nicht zulässig.

  1. Sind eingetragene oder eintragbare Schutzrechte Gegenstand unserer Tätigkeit für das beauftragende Unternehmen, so verbleiben auch diese (bzw. die Berechtigung zur Eintragung/ Registrierung im eigenen Namen) bei uns.

  1. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von uns gestalteten Arbeitsergebnisse ist nur mit unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

  1. Wir dürfen die von uns konzipierten Arbeitsergebnisse (insbesondere Werbemittel) zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern bzw. Cloud-Systemen nutzen.

  1. Nutzungsrechte für von dem beauftragenden Unternehmen abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei uns (unter Berücksichtigung der Marken- und Namensrechte des beauftragenden Unternehmens). Dies gilt auch für unsere Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte (zum Beispiel des Urheberrechts) sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten, verkörperten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  1. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des beauftragenden Unternehmens oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

  2. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen das beauftragende Unternehmen zustehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden neuen Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten, ohne uns zu verpflichten. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die dem beauftragenden Unternehmen nicht gehören, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

  3. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt das beauftragende Unternehmen schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles zur Sicherung an uns ab. Solange das beauftragende Unternehmen bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufes, darf das beauftragende Unternehmen nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom beauftragenden Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des beauftragenden Unternehmens Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

11. Haftung

11. Haftung

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das beauftragende Unternehmen regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des beauftragenden Unternehmens ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  4. Für Datenverluste haften wir unter Berücksichtigung der in dieser Ziffer 11 enthaltenen Einschränkungen nur dann, wenn der Verlust nicht durch seitens des beauftragenden Unternehmens zu ergreifende, übliche Sicherungsmaßnahmen (regelmäßiges Backup, redundante Systeme) hätten vermieden bzw. reduziert werden können.

12. Datenschutz

12. Datenschutz

  1. Das beauftragende Unternehmen ist darauf hingewiesen und gestattet, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden.

  2. Leistungsnachweise und Rechnungen gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes.Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung (zu finden unter www.thearc.de/gdpr).

13. Referenzwerbung

13. Referenzwerbung

Wir sind berechtigt, das beauftragende Unternehmen und die für das beauftragende Unternehmen erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit (auch im Internet) zu werben.

14. Schlussbestimmungen

14. Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Geschäftsverbindung mit dem beauftragenden Unternehmen und alle sich daraus ergebenden oder damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

  1. Erfüllungsort für alle unsere Leistungen und für die Zahlung des beauftragenden Unternehmens ist Dortmund, Deutschland.

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem beauftragenden Unternehmen ist Dortmund, Deutschland.

  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.


Stand: März 2025